Jahressteuergesetz 2010: Bei der Umsatzsteuer gelten neue Regeln

16-APR-10

(Val) Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht. Hierdurch soll es zur Umkehr der Schuldnerschaft bei der Umsatzsteuer ab 2011 in Risikobranchen kommen:

- Lieferung von Industrieschrott, Altmetall und sonstigen Abfallstoffe

- Reinigung von Gebäuden, Hausfassadenreinigung, Räumen einschließlich Inventar und Fenster

In diesem Fällen erhält der ausführende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht mehr und der Unternehmer in der Eigenschaft als Leistungsempfänger muss die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer sofort ans Finanzamt überweisen und darf dem leistenden Unternehmer nur den Nettobetrag bezahlen. Dabei entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung des Umsatzes folgenden Kalendermonats.

Da der Unternehmer den Betrag jedoch gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen kann, fließen aus diesem Geschäft insgesamt keine Gelder ans Finanzamt. Das soll Missbräuche in Risikobranchen verhindern, indem ein Unternehmer die Vorsteuer geltend macht und der andere die Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt überweist. Diese Regelung gibt es derzeit bereits für folgende an Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbrachten Umsätze:

- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

- Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers

- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens

- Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers

- Handel mit CO2-Emmissionszertifikaten

Hinzu kommen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt aber nicht für Planungs- und Überwachungsleistungen - etwa von Architekten und Ingenieuren, bei der Lieferung von Baumaterial oder wenn der Leistungsempfänger nicht nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt. Dieser Ausschlussgrund greift, wenn diese Bauleistungen höchstens 10 Prozent der Summe der Gesamtumsätze betragen - bezogen auf den Anteil der Vorjahresumsätze.

Sofern die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten ist, gilt das auch für Umsätze im Privatbereich. Lässt also beispielsweise ein Bauunternehmer Arbeiten rund um sein privates Einfamilienhaus ausführen, darf er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an den Aussteller bezahlen, auch wenn er die Vorsteuer nicht absetzen kann.